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Dein Holzgroßhandel für Gewerbetreibende

Allgemeine Verkaufsbedingungen


der ZEG Zentraleinkauf Holz + Kunststoff eG


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der ZEG Zentraleinkauf Holz + Kunststoff eG (nachfolgend „ZEG“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. Diese Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten die „Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzwerkstoffen“ (nachfolgend „Tegernseer Gebräuche“ genannt).

1.2
Diese Allgemeine Verkaufsbedingungen und die Tegernseer Gebräuche gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als die ZEG ihrer Geltung schriftlich und ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ZEG eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt sowie wenn der Besteller im Rahmen seiner Bestellung auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und ZEG diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3
Individuelle Vereinbarungen und Angaben in den Auftragsbestätigungen der ZEG genießen stets Anwendungsvorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

1.4
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen ZEG und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.5
Rechte, die ZEG nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.


2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von ZEG sind freibleibend und unverbindlich.

2.2
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung.

2.3
ZEG behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von ZEG unverzüglich an ZEG heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

2.4
Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von ZEG durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder ZEG die Bestellung ausführt, insbesondere ZEG der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für ZEG nicht verbindlich.

2.5
Das Schweigen von ZEG auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.


3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ZEG maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ZEG. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

3.2
Die Lieferung in Teilen ist zulässig.


4. Lieferzeit und Lieferverzug

4.1 Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von ZEG schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

4.2
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ZEG, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei ZEG eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.3
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder ZEG die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von ZEG, es sei denn ZEG hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten.

4.4
Sofern ZEG verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ZEG nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ZEG den Besteller hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, insbesondere im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund von höherer Gewalt, ist ZEG zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise berechtigt. ZEG informiert den Besteller unverzüglich, wenn ZEG von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird ZEG unverzüglich erstatten.

4.5
Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, in jedem Fall ist aber die Mahnung durch den Besteller erforderlich. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er ZEG nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.


5. Grenzüberschreitende Lieferungen

5.1 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderliche Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

5.2
Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

5.3
Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.


6. Preise, Zahlung und Abtretung

6.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung, Transport der Produkte ab Werk und gegebenenfalls einer gewünschten Transportversicherung, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Besteller zu tragen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Die Rechnung kann per Email übermittelt werden.

6.2 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von ZEG berechnet . Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von ZEG wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist ZEG ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

6.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme netto zu zahlen . Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem ZEG über den Lieferpreis verfügen kann. ZEG ist jedoch auch berechtigt, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird ZEG spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

6.4 Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller den Kaufpreis für die Dauer des Zahlungsverzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche von ZEG bleiben unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt insbesondere auch der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Zudem werden im Falle des Zahlungsverzugs alle Forderungen gegen den Besteller sofort zur Zahlung fällig.

6.5 Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.

6.6 Wird nach Abschluss des Vertrags, z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers, erkennbar, dass der Anspruch der ZEG auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist ZEG nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.7 ZEG ist berechtigt, Ansprüche gegen den Besteller an Dritte, insbesondere an die SüdFactoring GmbH, Pariser Platz 7, 70173 Stuttgart, jederzeit abzutreten. ZEG ist außerdem berechtigt, sein Vorbehaltseigentum nach Ziffer 12 der AGB auf Dritte, insbesondere auf die SüdFactoring GmbH, Pariser Platz 7, 70173 Stuttgart, zu übertragen.

6.8 Macht ZEG von seinem Recht, Ansprüche gegen den Besteller an Dritte abzutreten, Gebrauch, so wird ZEG den Besteller hierüber informieren. Soweit ZEG Forderungen gegen den Besteller abgetreten und den Besteller hierüber informiert hat, kann der Besteller Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Dritten leisten.


7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere die Mängelansprüche gemäß Ziff. 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.


8. Gefahrübergang 

8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von ZEG verlassen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die ZEG berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder ZEG weitere Leistungen, etwa die Transport- kosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat. Soweit eine Abnahme zwischen den Parteien vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

8.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so kann ZEG den Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist ZEG berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von ZEG bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass ZEG keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. ZEG ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ZEG gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

8.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die ZEG nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8.4 Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.


9. Mängelansprüche

9.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

9.2 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und ZEG offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen ZEG unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an ZEG schriftlich zu beschreiben und den Lagerort anzugeben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass bei Mon- tage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden. Ergänzend gelten die einzelnen Regelungen des § 12 der Tegernseer Gebräuche. ZEG haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der ZEG für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

9.3 Bei Mängeln der Produkte ist ZEG nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist ZEG verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von ZEG und sind an ZEG zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen umfassen auch diejenigen Nachbesserungsaufwendungen, die der Besteller im Verhältnis zu einem Dritten nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen hatte.

9.4 Sofern ZEG zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die ZEG zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Das Recht der ZEG, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.5 Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von ZEG zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn ZEG den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

9.6 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

9.7 Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 10, 11 und 12.

9.8 ZEG übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.


10. Haftung von ZEG

10.1 Soweit sich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen oder den Tegernseer Gebräuchen nichts anderes ergibt, haftet ZEG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet ZEG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung einer Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ZEG, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (wie z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur
• für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
• für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von ZEG auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

10.3 Soweit die Haftung von ZEG nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ZEG.

10.4 Die obenstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.


11. Produkthaftung 

11.1 Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller ZEG im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.

11.2 Wird ZEG aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die ZEG für erforderlich und zweckmäßig hält und ZEG hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von ZEG bleiben unberührt.

11.3 Der Besteller wird ZEG unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.


12. Verjährung

12.1 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte bzw. des Bauwerks. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von ZEG für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit ZEG ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, §§ 444, 445b BGB. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gemäß den Ziffern 10 und 11 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12.2 Eine Stellungnahme von ZEG zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von ZEG in vollem Umfang zurückgewiesen wird.


13. Höhere Gewalt

13.1 Sofern ZEG durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird ZEG für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern ZEG die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von ZEG nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn ZEG bereits im Verzug ist. Soweit ZEG von der Lieferpflicht frei wird, gewährt ZEG etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

13.2 ZEG ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als drei Monate andauert und ZEG an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird ZEG nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.


14. Eigentumsvorbehalt 

14.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen aus dem Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag, die ZEG aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von ZEG. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von ZEG nachzuweisen. Der Besteller tritt ZEG schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ZEG nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an ZEG zu leisten. Weitergehende Ansprüche von ZEG bleiben unberührt.

14.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von ZEG gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ZEG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von ZEG zu informieren und an den Maßnahmen von ZEG zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ZEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von ZEG zu erstatten, ist der Besteller ZEG zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

14.3 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an ZEG ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. ZEG nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an ZEG zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an ZEG abgetretenen Forderungen treuhänderisch für ZEG im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an ZEG abzuführen. ZEG kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur WeiterverSeite 2äußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ZEG nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an ZEG abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

14.4 Auf Verlangen von ZEG ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und ZEG die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

14.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist ZEG unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von ZEG gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Der Besteller hat ZEG oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ZEG ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann ZEG die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.

14.6 Die Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für ZEG vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten, vermischten, verbundenen oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, ZEG nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt ZEG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, ZEG nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass ZEG sein Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für ZEG. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

14.7 ZEG ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von ZEG aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen ZEG.

14.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller ZEG hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um ZEG unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.


15. Geheimhaltung 

15.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

15.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

15.3 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäftsund Betriebsgeheimnisse unterlassen.
 

16. Schlussbestimmungen 

16.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ZEG möglich.

16.2 Für diese Allgemeine Verkaufsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu ZEG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ZEG und dem Besteller ist der Sitz von ZEG. ZEG ist auch zur Klageerhebung in Stuttgart (Sitz des Factors), am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

16.4 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von ZEG ist der Sitz von ZEG, soweit nichts anderes vereinbart ist.

16.5 Die Vertragssprache ist deutsch.

16.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Stand: 01. April 2024

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